Gerichtsurteile
Mit Sachverstand den Grad...

der Behinderung mit 60+G anerkannt.
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Klagen vor dem Sozialgericht Erfolg versprechend
Justitia
In der Zeitschrift "Bild der Wissenschaft" wird über ein wichtiges Urteil berichtet, das den Kampf um die Erstattungspflicht von Behandlungsmöglichkeiten wesentlich erleichtert. Wer zur Zeit oder zukünftig vor dem Sozialgericht sein Recht durchkämpfen muss, kann sich auf dieses Urteil berufen. Die Zeitschrift berichtet in ihrer Ausgabe Nr. 4/2005 auf S. 32:
Bei seltenen Krankheiten müssen Krankenkassen auch unerforschte Medikamente bezahlen. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel zugunsten eines Mädchens mit einem Aderhautkolobom, einem erblichen Augenleiden. Als das Kind mit sechs Jahren zu erblinden drohte, behandelte es ihr Artz mit einer photodynamischen Therapie. Dabei wird ein Arzneimittel durch Laserbestrahlung im Auge aktiviert, um wuchernde Blutgefäße zu veröden, Die Krankenkasse wollte die Kosten von etwa 2100 Euro nicht übernehmen, da das - bei anderen Augenleiden bewährte - Mittel für diese Anwendung nicht zugelassen ist. Bei seltenen Krankheiten, so die Richter, scheide jedoch eine für die Zulassung erforderliche systematische Erforschung wegen geringer Fallzahlen ohnehin aus. ( AZ: B1 KR 27 / 02R ).
Interstitielle Cystitis ist eine seltene Erkrankung und als solche auch gelistet. Dieses Urteil könnte eine besondere Hilfestellung für IC-Betroffenen darstellen, die vor dem Sozialgericht klagen.



