Satzung
Vereinssatzung
Der "ICA-Deutschland e. V." - Förderverein Interstitielle Cystitis
stellt seine Vereinssatzung als PDF-Datei über folgenden Link zur Verfügung... [20 KB]
Satzung
des ICA-Deutschland e.V., Förderverein Interstitielle Zystitis
§ 1 Name, Sitz
Der am 19. August 1993 gegründete Verein führt den Namen
ICA – DeutschlandFörderverein Interstitielle Zystitis
mit Sitz in Euskirchen
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
• die Forschung nach effektiven Behandlungs- und Heilungsmethoden bei Interstitieller Zystitis zu fördern,
• Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die an interstitieller Zystitis erkrankt sind, ihnen Mut zu machen und Hilfestellung zu geben bei Schwierigkeiten mit Versicherungen, Behörden, Arbeitgebern oder in der Familie,
• Informationen zur Krankheit einzuholen, zu sammeln und weiterzugeben.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mittel des Vereins
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
Mitgliederbeiträge, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Erträge aus Vereinsvermögen und sonstigen Einkünften.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vertretung und Verwaltung
Die Vertretung und Verwaltung des Vereins obliegen dem Vorstand. Er besteht aus:
• dem Vorsitzenden
• dem Kassenwart, gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender
• dem Pressewart
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassenwart. Der Vorsitzende und der Kassenwart werden ins Vereinsregister ingetragen. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Im Vertretungsfall ist der Kassenwart alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt und abberufen. Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes ist durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig. Dem betreffenden Vorstandsmitglied ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Angelegenheiten und zu seiner Unterstützung Ausschüsse und regionale Repräsentanten (Landesbeauftragte) einzusetzen oder abzuberufen.
Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Verein berechtigt eine Geschäftsstelle zu unterhalten. Zur Erledigung der laufenden Aufgaben bestellt der Vorstand eine Geschäftsführung, die auf Weisung des Vorstandes arbeitet.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Mitgliederversammlung
Der Vereinsvorsitzende beruft alle 3 Jahre im ersten Halbjahr eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu der diese spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden sollen. Die Tagesordnung soll die folgenden Punkte enthalten:
• Bericht des Vorsitzenden und der Mitarbeiter
• Entlastung des Vorstandes
• Neuwahl des Vorstandes
• Abstimmung über Neuwahl der Kassenprüfer
• Festsetzung der Mitgliederbeiträge
• Verschiedenes
Der Vereinsvorsitzende leitet die Versammlung. Der Versammlungsleiter hat alle Befugnisse, die zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung der Mitgliederversammlung erforderlich sind. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestelltem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Zur Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen können jedoch nur mit 2/3 - Mehrheit beschlossen werden. Die
Abstimmung erfolgt mündlich, auf Verlangen eines Drittels der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder jedoch geheim. Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder einberufen. Er muß sie einberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Vorschriften über Einberufung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten sinngemäß.
§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer wählen, die berechtigt sind, die Wirtschaftsführung des Vereins laufend zu überwachen und an die Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen kein anderes Vereinsamt ausüben.
§ 10 Vereinsstrafen
Vereinsstrafen können vom Vorstand auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes gegen ein Mitglied nach einmaliger Mahnung verhängt werden wegen:
• Verstoß gegen die Vereinssatzung,
• unehrenhaftes Verhalten sowie Schädigung des Ansehens des Vereins,
• Nichterfüllung der sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergebenden Beitragspflicht.
Als Strafen können ausgesprochen werden:
• Verweis
• Ausschluss
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 11 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags. Nach erfolgter Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung.
§ 12 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endigt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Verein. Mit der Anmeldung ist etwaiges in Händen des Austretenden befindliches Vereinseigentum zurückzugeben.
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie haben Stimmrecht in den Versammlungen und das Recht an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, soweit nicht Gesetze und diese Satzung etwas anderes bestimmen. Die Mitglieder sind verpflichtet nach Kräften den Vereinszweck zu fördern, die Bestimmungen der Satzung zu befolgen und den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.
Die Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet. Diese können Geldbeiträge aber auch andere Leistungen wie z.B. Mitarbeit oder beratende Tätigkeit sein. Die Art und Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder auf begründeten Antrag von der Beitragspflicht zu entbinden oder rückständige Zahlungen
nieder zu schlagen. Es können ferner Aufnahmegebühren und Umlagen erhoben werden. Ob und in welcher Höhe diese erhoben werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Der Verein haftet den Mitgliedern nicht für aus dem Vereinsbetrieb entstandene Schäden.
§ 14
Der Verein ist nicht in angewandter Medizin engagiert. Er ist keine medizinische Autorität und erhebt keinen Anspruch über medizinische Kenntnisse zu verfügen. In jedem einzelnen Fall empfiehlt der Verein im Krankheitsfall einen Arzt aufzusuchen, der über Behandlung und Medikation entscheidet.
§ 15 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Versammlung der Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine anerkannte gemeinnützige oder staatliche Einrichtung zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Urologie nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
Fassung vom 19. Januar 2002